RS Vwgh 1990/12/13 89/09/0025

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Veröffentlicht am 13.12.1990
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §91;

Rechtssatz

Ist den sich über einen längeren Zeitraum (hier: mehr als ein halbes Jahr) erstreckenden verschiedenen und zahlreichen Fehlleistungen die Nichteinhaltung von Gebarungsvorschriften und Kontrollaufgaben durch den Beamten gemeinsam, so sind auf Grund dieses sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges die vorgeworfenen Fehlleistungen in ihrer Gesamtheit daraufhin zu würdigen, ob sie über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten hinausgehen. Es verbietet sich in diesem Fall ein isoliertes Herausgreifen einzelner zur Last gelegter (in objektiver Hinsicht unbestritten gebliebener) Fakten. Sie berechtigen (im Beschwerdefall) auch zum Schluß auf eine Dienstauffassung, die nicht um die Einhaltung der Vorschriften (hier: des Kassenwesens und Verrechnungswesens) bemüht ist und auch nicht der Vorbildfunktion eines Vorgesetzten gerecht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090025.X08

Im RIS seit

20.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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