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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §480;Rechtssatz
Der im § 46 AVG festgelegte Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel wird durch § 4 Abs 1 Tir BauO 1978 nicht eingeschränkt. Die Wendung "rechtlich gesichert" im Sinne dieser Gesetzesstelle will nicht das Erfordernis einer besonders qualifizierten Art der Beweisführung normieren, sondern hinsichtlich der Zufahrtsmöglichkeit auf das (privat)rechtliche Dürfen, und nicht etwa nur auf die faktische Möglichkeit abstellen (Hinweis E 4.9.1980, 2996/79, VwSlg 10208 A/1980). Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß auch eine ersessene Dienstbarkeit grundsätzlich als eine rechtlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit im Sinne des § 44 Abs 1 Tir BauO 1978 in Betracht kommt.
Schlagworte
Grundsatz der GleichwertigkeitRechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060018.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.12.2014