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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/25 90/06/0079 1Stammrechtssatz
Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist im Falle von Rechtsmitteln einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf die Beschwerdeführer als Nachbarn aufgrund des § 61 Abs 2 Stmk BauO zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer das Mitspracherecht als ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung besteht (Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980). Wegen dieser Einschränkung des Mitspracherechtes können Nachbarn auch Verfahrensmängel nur soweit geltend machen, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden können (Hinweis E 26.11.1974, VwSlg 8713 A/1974).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtBaurecht NachbarVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060128.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011