Die Verfügung über die Unterbrechung eines Disziplinarverfahrens ist in der Form eines anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheides zu treffen (Hinweis E 13.11.1985, 84/09/0151, 0152). Das im Art 131 Abs1 B-VG aufgestellte Erfordernis der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz, vor dem VwGH angefochten werden kann.