RS Vwgh 1990/12/13 89/06/0207

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Veröffentlicht am 13.12.1990
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
BauO Tir 1978 §27 Abs2 litd;
BauO Tir 1978 §40 Abs1 idF 1989/010;
BauO Tir 1978 §40 Abs2 idF 1989/010;
BauO Tir 1978 §40 Abs3 idF 1989/010;

Rechtssatz

Enthält ein Bauansuchen keinen Bauplan, sondern lediglich einen Lageplan, so ist gegebenenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen ein der Baubeschreibung annähernd entsprechender Bauplan des "Soll-Zustandes" zu rekonstruieren und mit dem "Ist-Zustand" zu vergleichen, wobei die (materiell verstandene) Beweislast für das Vorliegen von Abweichungen der tatsächlichen von der bewilligten Ausführung des Bauwerkes die Behörde trifft. Verbleibende Unklarheiten haben die Vermutung der Konsensmäßigkeit für sich.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060207.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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