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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Enthält ein Bauansuchen keinen Bauplan, sondern lediglich einen Lageplan, so ist gegebenenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen ein der Baubeschreibung annähernd entsprechender Bauplan des "Soll-Zustandes" zu rekonstruieren und mit dem "Ist-Zustand" zu vergleichen, wobei die (materiell verstandene) Beweislast für das Vorliegen von Abweichungen der tatsächlichen von der bewilligten Ausführung des Bauwerkes die Behörde trifft. Verbleibende Unklarheiten haben die Vermutung der Konsensmäßigkeit für sich.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060207.X04Im RIS seit
03.05.2001