RS Vwgh 1990/12/14 86/18/0082

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Veröffentlicht am 14.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Rechtssatz

Zur Überprüfung, ob den Sicherheitswachebeamten auf der von der belBeh angenommenen Tatstrecke nach entsprechender Reaktionszeit (zur Aufnahme der Verfolgung) und nach dem Beschleunigen ihres Fahrzeuges auf die vom Fahrzeug des Besch eingehaltene Geschwindigkeit eine ausreichend lange Zeitspanne und Wegstrecke zur Verfügung gestanden ist, die Geschwindigkeit des in möglichst gleichbleibendem Abstand verfolgten Fahrzeuges einigermaßen verläßlich zu schätzen, bedarf es eines durch einen Sachverständigen erstellten Weg-Zeit-Diagrammes (Hinweis E 28.6.1989, 89/02/0047).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Feststellen der Geschwindigkeit Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Kraftfahrzeugtechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986180082.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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