RS Vwgh 1990/12/14 89/18/0058

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Veröffentlicht am 14.12.1990
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Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
L94454 Patientenanwalt Patientenentschädigung Pflegeanwaltschaft
Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1313a;
ABGB §1315;
KAG OÖ 1976 §13;
KAG OÖ 1976 §8;
KAG OÖ 1976 §9;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/18/0033 90/18/0032

Rechtssatz

Der Rechtsträger einer Krankenanstalt hat schon angesichts seiner Haftung für das Verschulden der in der Krankenanstalt tätigen Ärzte dafür Sorge zu tragen, daß nur bestqualifizierte Ärzte aufgenommen werden. Aufwendungen für Zusatzpensionen der Ärzte sind dann gem § 13 Abs 2 lit b OÖ KAG 1976 geboten und widersprechen daher nicht zweckmäßiger und sparsamer Verwaltung und Wirtschaftsführung der Krankenanstalt, wenn ohne die Zusicherung solcher Leistungen das qualifizierte ärztliche Stammpersonal nicht gewonnen werden kann.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180058.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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