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L94404 Krankenanstalt Spital OberösterreichNorm
ABGB §1313a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/18/0033 90/18/0032Rechtssatz
Der Rechtsträger einer Krankenanstalt hat schon angesichts seiner Haftung für das Verschulden der in der Krankenanstalt tätigen Ärzte dafür Sorge zu tragen, daß nur bestqualifizierte Ärzte aufgenommen werden. Aufwendungen für Zusatzpensionen der Ärzte sind dann gem § 13 Abs 2 lit b OÖ KAG 1976 geboten und widersprechen daher nicht zweckmäßiger und sparsamer Verwaltung und Wirtschaftsführung der Krankenanstalt, wenn ohne die Zusicherung solcher Leistungen das qualifizierte ärztliche Stammpersonal nicht gewonnen werden kann.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180058.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.07.2009