RS Vwgh 1990/12/14 86/18/0082

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Veröffentlicht am 14.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/18/0068 E 13. September 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist zwar richtig, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung begrifflich niemals (ausschließlich) an einem bestimmten Punkt begangen werden kann, doch bedeutet es keinen den Lenker belastenden Verstoß gegen die Bestimmungen des § 44 a lit a VStG, wenn die Behörde aus der gesamten Strecke, auf der der Lenker eine Geschwindigkeitsübertretung beging, lediglich eine kurze Strecke als Tatort der Bestrafung zu Grunde legte.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986180082.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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