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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art129;Rechtssatz
Aus dem Zusammenhang von Art 131a B-VG mit den Art 129 und 130 B-VG ergibt sich, daß die Zuständigkeit des VwGH nur hinsichtlich der Ausübung behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder ihre Organe in ihrem Dienste gegeben ist, sodaß dann, wenn Gegenstand der Beschwerde allein das Handeln oder Nichthandeln von Organen der Rechtsprechung ist, mit Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des VwGH vorzugehen ist
(Hinweis B 15.5.1979, 510/79).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG) Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180234.X01Im RIS seit
11.07.2001