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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Sowohl den Meldungsleger als auch den Zulassungsbesitzer treffen für eine falsche Zeugenaussage - abgesehen von ersteren zusätzlich treffenden dienstrechtlichen Sanktionen - dieselben strafrechtlichen Sanktionen, sodaß die Behörde den den Meldungsleger treffenden Sanktionen nicht für seine höhere Glaubwürdigkeit allein entscheidende Bedeutung beimessen darf. Auch die Eigenschaft des Meldungslegers als Beamter ist nicht geeignet, ihm von vornherein eine größere Glaubwürdigkeit zuzusprechen. Allerdings darf die Beh etwa der Zeugenaussage eines Zulassungsbesitzers geringeren Wert zuerkennen können, wenn gegen diesen auch Anzeige wegen Anstiftung bzw Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung erstattet worden ist. Bei der Abwägung der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen könnte dann davon ausgegangen werden, daß sich der Zulassungsbesitzer durch seine Aussage gegen eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung schützen wollte.
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986180061.X01Im RIS seit
14.12.1990