RS Vwgh 1990/12/14 86/18/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1990
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §49;
StGB §289;

Rechtssatz

Sowohl den Meldungsleger als auch den Zulassungsbesitzer treffen für eine falsche Zeugenaussage - abgesehen von ersteren zusätzlich treffenden dienstrechtlichen Sanktionen - dieselben strafrechtlichen Sanktionen, sodaß die Behörde den den Meldungsleger treffenden Sanktionen nicht für seine höhere Glaubwürdigkeit allein entscheidende Bedeutung beimessen darf. Auch die Eigenschaft des Meldungslegers als Beamter ist nicht geeignet, ihm von vornherein eine größere Glaubwürdigkeit zuzusprechen. Allerdings darf die Beh etwa der Zeugenaussage eines Zulassungsbesitzers geringeren Wert zuerkennen können, wenn gegen diesen auch Anzeige wegen Anstiftung bzw Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung erstattet worden ist. Bei der Abwägung der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen könnte dann davon ausgegangen werden, daß sich der Zulassungsbesitzer durch seine Aussage gegen eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung schützen wollte.

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986180061.X01

Im RIS seit

14.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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