RS Vwgh 1990/12/14 90/18/0262

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Veröffentlicht am 14.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
VwGG §31 Abs1;
VwGG §31 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/12/0263

Rechtssatz

Aus der Art der Ausübung des Richteramtes durch einen Richter des VwGH, sofern dies in der Anwendung der Gesetze besteht, kann keine Befangenheit des Richters abgeleitet werden, es sei denn, es sei bescheinigt, daß der Richter aus unsachlichen, in der Person einer Partei gelegenen Erwägungen vorgegangen ist (Hinweis B 12.6.1963, 605/63, B 4.6.1975, 665/75, 747/75, VwSlg 4854 F/1975 ).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180262.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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