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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die in Fällen, in denen sich der Lenker im Ausland aufhält, geforderte verstärkte Mitwirkungspflicht des Zulassungsbesitzers oder der sonst nach § 103 Abs 2 KFG auskunftspflichtigen Personen (Hinweis E 29.8.1990, 90/02/0076) bedeutet nicht, daß nicht zuerst der Versuch unternommen werden solle, den nach Namen und Anschrift bekannt gegebenen Lenker im Ausland zu erreichen und zur Äußerung zum Sachverhalt aufzufordern.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180208.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.05.2011