RS Vwgh 1990/12/14 90/18/0208

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Veröffentlicht am 14.12.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §25 Abs2;
VStG §40;
VwRallg;

Rechtssatz

Die in Fällen, in denen sich der Lenker im Ausland aufhält, geforderte verstärkte Mitwirkungspflicht des Zulassungsbesitzers oder der sonst nach § 103 Abs 2 KFG auskunftspflichtigen Personen (Hinweis E 29.8.1990, 90/02/0076) bedeutet nicht, daß nicht zuerst der Versuch unternommen werden solle, den nach Namen und Anschrift bekannt gegebenen Lenker im Ausland zu erreichen und zur Äußerung zum Sachverhalt aufzufordern.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180208.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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