RS Vwgh 1990/12/14 89/18/0058

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Veröffentlicht am 14.12.1990
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Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
L94454 Patientenanwalt Patientenentschädigung Pflegeanwaltschaft
Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AngG §23;
AngG §40;
KAG OÖ 1976 §13;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/18/0033 90/18/0032

Rechtssatz

Ein Verzicht auf die Abfertigung kann nur dann erfolgen, wenn dieser Verzicht im Rahmen einer Regelung vorgenommen wird, die dem Arbeitnehmer eine gegenüber den gesetzlichen Mindesterfordernissen günstigere Stellung einräumt (Hinweis Martinek-Schwarz, AngG Auflage 6, S 453 ff, S 723 ff)(hier: Leistungen für eine Zusatzpension zur Gewinnung qualifizierter Ärzte für eine Krankenanstalt; Prüfung sparsamer und zweckmäßiger Wirtschaftsführung bei Genehmigung des Jahresvoranschlages der Krankenanstalt durch die Aufsichtsbehörde).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180058.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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