Index
L94404 Krankenanstalt Spital OberösterreichNorm
AngG §23;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/18/0033 90/18/0032Rechtssatz
Ein Verzicht auf die Abfertigung kann nur dann erfolgen, wenn dieser Verzicht im Rahmen einer Regelung vorgenommen wird, die dem Arbeitnehmer eine gegenüber den gesetzlichen Mindesterfordernissen günstigere Stellung einräumt (Hinweis Martinek-Schwarz, AngG Auflage 6, S 453 ff, S 723 ff)(hier: Leistungen für eine Zusatzpension zur Gewinnung qualifizierter Ärzte für eine Krankenanstalt; Prüfung sparsamer und zweckmäßiger Wirtschaftsführung bei Genehmigung des Jahresvoranschlages der Krankenanstalt durch die Aufsichtsbehörde).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180058.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.07.2009