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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;Rechtssatz
Die Strafnorm des § 31 Abs 2 lit p ASchG richtet sich gegen den jeweiligen Arbeitgeber bzw dessen Bevollmächtigten. Wer der Arbeitgeber im Einzelfall ist, ergibt sich aus dem abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrag, mit dem das Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer begründet wird.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190105.X01Im RIS seit
01.06.2001