RS Vwgh 1990/12/17 90/19/0105

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Veröffentlicht am 17.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Strafnorm des § 31 Abs 2 lit p ASchG richtet sich gegen den jeweiligen Arbeitgeber bzw dessen Bevollmächtigten. Wer der Arbeitgeber im Einzelfall ist, ergibt sich aus dem abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrag, mit dem das Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer begründet wird.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190105.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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