RS Vwgh 1990/12/17 89/12/0143

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Veröffentlicht am 17.12.1990
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
DO Wr 1966 §52;

Rechtssatz

Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120143.X06

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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