RS Vwgh 1990/12/17 89/10/0050

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Veröffentlicht am 17.12.1990
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L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8/Bundesländer ausser Wien Fall1 Anstandsverletzung;
PolStG NÖ 1975 §1 litb;
VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Von einem medizinischen Sachverständigen im Zuge des Verfahrens festgestellte Prellungen im Bereich des linken Armes und an der linken Schulter, die in einer nicht unschlüssigen Weise auf die durch den Besch getätigten Faustschläge zurückgeführt werden, schließen es in Ansehung einer Übertretung des § 1 lit b NÖ PolStG aus, von unbedeutenden Folgen der Übertretung sprechen zu können, weshalb ein Vorgehen gem § 21 Abs 1 VStG nicht in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100050.X08

Im RIS seit

30.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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