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L40010 Anstandsverletzung LärmerregungNorm
EGVG Art8/Bundesländer ausser Wien Fall1 Anstandsverletzung;Rechtssatz
Von einem medizinischen Sachverständigen im Zuge des Verfahrens festgestellte Prellungen im Bereich des linken Armes und an der linken Schulter, die in einer nicht unschlüssigen Weise auf die durch den Besch getätigten Faustschläge zurückgeführt werden, schließen es in Ansehung einer Übertretung des § 1 lit b NÖ PolStG aus, von unbedeutenden Folgen der Übertretung sprechen zu können, weshalb ein Vorgehen gem § 21 Abs 1 VStG nicht in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100050.X08Im RIS seit
30.03.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009