RS Vwgh 1990/12/17 90/19/0570

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Veröffentlicht am 17.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §14 Abs2;
AZG §16 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe der Behörde, ein abstraktes Modell eines den Anforderungen entsprechenden Kontrollsystems als Richtlinie für die Überwachung der gesetzlich zulässigen Lenkzeiten durch den Arbeitgeber zu entwerfen (Hinweis E 24.9.1990, 90/19/0281).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190570.X04

Im RIS seit

17.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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