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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
AHStG §35;Rechtssatz
Neben der studienrechtlichen Beurteilung eines Hochschulstudiums hat auch eine dienstrechtliche Wertung dieses Hochschulabschlusses zu erfolgen. Dienstrechtlich relevant ist ein Hochschulstudium nur dann, wenn dessen Vollendung durch das AHSchStG und die nach ihm erlassenen Studiengesetze nachgewiesen werden kann. Ist dies nicht der Fall, so regelt § 234 BDG 1979, wie der Nachweis der abgeschlossenen Hochschulbildung iSd Anl1 in jenen Fällen erbracht werden kann, in denen das Hochschulstudium nicht nach dem AHSchStG und den nach diesem Gesetz erlassenen besonderen Studiengesetzen absolviert worden war. Da in den Z 7 bis 9 des § 234 BDG 1979 auf die künstlerischen Hochschulen Bedacht genommen wird, hat der Gesetzgeber damit klar zum Ausdruck gebracht, daß diesfalls eine eigene dienstrechtliche Wertung der an einer Kunsthochschule absolvierten Studien vorgesehen ist. Dies wird auch durch die mit der BDG 1979 - Nov 1988/148 unter Z 21 a 1 der Anl 1 zum BDG 1979 getroffene Regelung erkennbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120191.X02Im RIS seit
11.07.2001