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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/10/0200Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/16/0122 B 28. Juni 1989 RS 1Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, während jenes eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten RA demjenigen der Partei oder des RA nicht schlechterdings gleichgesetzt werden darf. Das Versehen eines solchen Kanzleibeamten stellt dann ein Ereignis gem § 46 Abs 1 VwGG dar, wenn der RA der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht jenem Bediensteten gegenüber nachgekommen ist. Ein Verschulden trifft den RA jedenfalls dann nicht, wenn sich zeigt, dass die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht, ohne dass ein eigenes Verschulden des RA hinzugetreten wäre (Hinweis B VS 21.6.1988, 87/07/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100199.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009