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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Hilfesuchende hat ein konkret untermauertes Vorbringen zu erstatten, aus dem die Voraussetzungen für die Gewährung einer weiteren Sozialhilfeleistung nach § 13 Abs 6 Wr SHG abgeleitet werden kann. Zu amtswegigen Erhebungen in diese Richtung ist die Behörde nicht verpflichtet (Hinweis E 26.4.1988, 88/11/0001). Der Bf hat nicht bestritten, daß ihm anläßlich der Gewährung eines Betrages für die Neuanschaffung eines Elektrogasherdes aus Sozialhilfemitteln nahegelegt worden sei, für den anstehenden Austausch des "Boilers" selbst Rücklagen zu bilden. Warum ihm dies - wenn schon nicht aus den laufenden Dauersozialhilfeleistungen, so doch zumindest aus den auch den Zuschlag gemäß § 13 Abs 6 zweiter Satz Wr SHG enthaltenden Sonderzahlungen - nicht möglich gewesen sei, hat er weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde dargetan.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190296.X02Im RIS seit
13.07.2001