RS Vwgh 1990/12/17 90/19/0296

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Veröffentlicht am 17.12.1990
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
SHG Wr 1973 §13 Abs6;

Rechtssatz

Der Hilfesuchende hat ein konkret untermauertes Vorbringen zu erstatten, aus dem die Voraussetzungen für die Gewährung einer weiteren Sozialhilfeleistung nach § 13 Abs 6 Wr SHG abgeleitet werden kann. Zu amtswegigen Erhebungen in diese Richtung ist die Behörde nicht verpflichtet (Hinweis E 26.4.1988, 88/11/0001). Der Bf hat nicht bestritten, daß ihm anläßlich der Gewährung eines Betrages für die Neuanschaffung eines Elektrogasherdes aus Sozialhilfemitteln nahegelegt worden sei, für den anstehenden Austausch des "Boilers" selbst Rücklagen zu bilden. Warum ihm dies - wenn schon nicht aus den laufenden Dauersozialhilfeleistungen, so doch zumindest aus den auch den Zuschlag gemäß § 13 Abs 6 zweiter Satz Wr SHG enthaltenden Sonderzahlungen - nicht möglich gewesen sei, hat er weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde dargetan.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190296.X02

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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