RS Vwgh 1990/12/17 90/10/0191

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Veröffentlicht am 17.12.1990
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §5 Abs2;

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des § 1 Abs 1 bis 3 und des § 5 Abs 2 ForstG ergibt sich, daß in Ansehung einer unbestockten Grundfläche die Feststellung, es handle sich bei ihr nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, unter anderem dann erfolgen kann, wenn diese Fläche nach Entfernung eines allenfalls vorhanden gewesenen forstlichen Bewuchses durch 15 Jahre hindurch unbestockt geblieben und zu einem anderen Zweck als dem der Waldkultur verwendet worden ist (Rodung iSd § 17 ForstG); eine allfällige rechtswidrige Rodung ist in diesem Fall saniert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100191.X04

Im RIS seit

17.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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