RS Vwgh 1990/12/17 90/19/0333

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Veröffentlicht am 17.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §13 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Ein Abgehen von der bisherigen Rechtssprechung liegt nach der Judikatur des VwGH (Hinweis E 19.12.1989, 87/08/0259) selbst dann nicht vor, wenn die neue Gesetzesvorschrift inhaltlich dem alten Gesetz entspräche.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190333.X04

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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