RS Vwgh 1990/12/17 90/19/0487

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Veröffentlicht am 17.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §8 Abs1;
GewO 1973 §74 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Tatsache der Stellung eines Antrages auf Erteilung einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung bzw. die Frage, zu welchem Zeitpunkt dieser Antrag gestellt wurde, steht in keinem erkennbaren rechtlichen Konnex zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Befolgung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften. (§ 8 Abs 1 AAV).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190487.X02

Im RIS seit

17.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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