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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §8 Abs1;Rechtssatz
Die Tatsache der Stellung eines Antrages auf Erteilung einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung bzw. die Frage, zu welchem Zeitpunkt dieser Antrag gestellt wurde, steht in keinem erkennbaren rechtlichen Konnex zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Befolgung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften. (§ 8 Abs 1 AAV).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190487.X02Im RIS seit
17.12.1990