RS Vwgh 1990/12/17 90/10/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/10/0200

Rechtssatz

Wenn in einem Wiedereinsetzungsantrag dargetan wird, daß aus einem heute nicht mehr nachvollziehbaren Umstand die sonst verläßliche Kanzleiangestellte den Aufträgen des VwGH nicht nachgekommen ist und das Verfahren deshalb eingestellt wurde, weil der ergänzende Schriftsatz nicht die geforderte Anzahl von Gleichschriften aufwies und die zurückgestellte Beschwerde nicht mehr im Original und nicht in der geforderten weiteren Ausfertigung vorgelegt wurde, könnte darin gerade noch ein minderer Grad des Versehens der Kanzleiangestellten erblickt werden. Darin aber, daß in der ergänzten Beschwerde - trotz entsprechender Aufforderung - der Sachverhalt nicht in einer zeitlich geordneten Darstellung wiedergegeben wurde, ist ausschließlich ein Verschulden des Rechtsanwaltes zu erblicken, bei dem es sich nicht nur um einen minderen Grad des Verschuldens handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100199.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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