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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/10/0200Rechtssatz
Wenn in einem Wiedereinsetzungsantrag dargetan wird, daß aus einem heute nicht mehr nachvollziehbaren Umstand die sonst verläßliche Kanzleiangestellte den Aufträgen des VwGH nicht nachgekommen ist und das Verfahren deshalb eingestellt wurde, weil der ergänzende Schriftsatz nicht die geforderte Anzahl von Gleichschriften aufwies und die zurückgestellte Beschwerde nicht mehr im Original und nicht in der geforderten weiteren Ausfertigung vorgelegt wurde, könnte darin gerade noch ein minderer Grad des Versehens der Kanzleiangestellten erblickt werden. Darin aber, daß in der ergänzten Beschwerde - trotz entsprechender Aufforderung - der Sachverhalt nicht in einer zeitlich geordneten Darstellung wiedergegeben wurde, ist ausschließlich ein Verschulden des Rechtsanwaltes zu erblicken, bei dem es sich nicht nur um einen minderen Grad des Verschuldens handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100199.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009