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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §154 Z1 idF 1988/148;Rechtssatz
Voraussetzung für die Definitivstellung eines Universitätsassistenten sind die für eine dauernde Verwendung erforderlichen positiven Leistungen sowohl im Bereiche der Forschung als auch im Lehrbetrieb und bei der Verwaltungstätigkeit. Dies ist sowohl in der Normierung der Definitivstellungserfordernisse und der allgemeinen Aufgaben der Hochschullehrer (vgl § 155 Abs 1 BDG 1979) als auch in der Funktion des provisorischen Dienstverhältnisses begründet (Hinweis EBzRV, 320 BlgNR, 17 GP, zu § 178 und § 179 bis § 181).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120134.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011