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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;Rechtssatz
Allein aus dem Vorliegen eines privatrechtlichen Vertrages über die Überlassung von Arbeitskräften kann kein Übergang der strafrechtlichen Verantwortung für die Übertretung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen vom Arbeitgeber auf den Beschäftiger der Arbeitskräfte abgeleitet werden. (Das AÜG ist auf den konkreten Fall noch nicht anzuwenden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190105.X02Im RIS seit
01.06.2001