RS Vwgh 1990/12/17 90/12/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1990
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §22 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/12/0252

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/21 89/12/0176 2

Stammrechtssatz

Das örtliche und zeitliche Moment der Fahrtbewegung müssen derart in ein Verhältnis zueinander gebracht werden, daß es sowohl dem Interesse des Beamten als auch dem Interesse des Bundes entspricht (Hinweis E 25.10.1983, 82/09/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120251.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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