RS Vwgh 1990/12/17 90/19/0326

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Veröffentlicht am 17.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;

Rechtssatz

Die Behörde ist nach § 13a AVG nur zu Anleitung im Hinblick auf die von der Partei zu setzenden Verfahrensschritte, nicht aber dazu verhalten, der Partei Anweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten habe, damit ihrem Standpunkt Rechnung getragen werden könnte (Hinweis E 21.9.1988, 87/03/0237, 0238).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190326.X02

Im RIS seit

13.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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