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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Die Behörde ist nach § 13a AVG nur zu Anleitung im Hinblick auf die von der Partei zu setzenden Verfahrensschritte, nicht aber dazu verhalten, der Partei Anweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten habe, damit ihrem Standpunkt Rechnung getragen werden könnte (Hinweis E 21.9.1988, 87/03/0237, 0238).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190326.X02Im RIS seit
13.06.2001Zuletzt aktualisiert am
15.02.2011