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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §14 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Schluß der Dienstunfähigkeit ist nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig, wobei insb auch habituelle Charaktereigenschaften bzw geistige Mängel eine ordnungsgemäße Führung der Amtsgeschäfte ausschließen können. Unter Habitus im psychischen Sinn sind zum Charakter gewordene, verhaltenseigene, gewohnheitsmäßige Besonderheiten im Erscheinungsbild bzw Verhalten eines Menschen zu verstehen (Hinweis Duden, Fremdwörterbuch).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120143.X07Im RIS seit
21.03.2001