RS Vwgh 1990/12/17 89/12/0143

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Veröffentlicht am 17.12.1990
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
DO Wr 1966 §52;
LDG 1984 §12 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Schluß der Dienstunfähigkeit ist nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig, wobei insb auch habituelle Charaktereigenschaften bzw geistige Mängel eine ordnungsgemäße Führung der Amtsgeschäfte ausschließen können. Unter Habitus im psychischen Sinn sind zum Charakter gewordene, verhaltenseigene, gewohnheitsmäßige Besonderheiten im Erscheinungsbild bzw Verhalten eines Menschen zu verstehen (Hinweis Duden, Fremdwörterbuch).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120143.X07

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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