RS Vwgh 1990/12/17 90/19/0469

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Veröffentlicht am 17.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1974 §9 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Das Arbeitsinspektorat und letztlich der Bundesminister für Arbeit und Soziales (im Wege der Amtsbeschwerde gem § 9 Abs 2 ArbIG) können lediglich die verwaltungsstrafrechtliche Haftung der im § 31 Abs 2 ASchG genannten geltend machen, die Bestrafung des gewerberechtlichen Geschäftsführers zu verlangen, ist ihnen hingegen - da jener nur unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der nach den gewerberechtlichen Vorschriften geschützten Rechtsgüter zur Verantwortung gezogen werden kann, was außerhalb ihrer Ingerenz liegt - verwehrt.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190469.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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