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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbIG 1974 §9 Abs2;Rechtssatz
Das Arbeitsinspektorat und letztlich der Bundesminister für Arbeit und Soziales (im Wege der Amtsbeschwerde gem § 9 Abs 2 ArbIG) können lediglich die verwaltungsstrafrechtliche Haftung der im § 31 Abs 2 ASchG genannten geltend machen, die Bestrafung des gewerberechtlichen Geschäftsführers zu verlangen, ist ihnen hingegen - da jener nur unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der nach den gewerberechtlichen Vorschriften geschützten Rechtsgüter zur Verantwortung gezogen werden kann, was außerhalb ihrer Ingerenz liegt - verwehrt.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190469.X02Im RIS seit
11.07.2001