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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §14 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei einer amtswegigen Versetzung in den Ruhestand handelt es sich um ein unabhängig von einem Disziplinarverfahren bzw einem Qualifikationsverfahren durchzuführendes Verfahren. Eine Pflichtverletzung kann daher auch Anlaß für eine amtswegige Pensionierung bilden, wenn aus dem Verhalten des Beamten die Annahme der bleibenden Dienstunfähigkeit abgeleitet werden kann (Hinweis E 12.11.1917, BudwSlg 11956).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120143.X02Im RIS seit
21.03.2001