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L40010 Anstandsverletzung LärmerregungNorm
EGVG Art8 Abs1 lita Fall2 Anstandsverletzung;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2316/58 E 21. Oktober 1959 VwSlg 5085 A/1959 RS 1Stammrechtssatz
Die von der belangten Behörde mit Recht als eine Verletzung des öffentlichen Anstandes erkannte Handlung verliert den Charakter der Rechtswidrigkeit nicht dadurch, dass sie durch das Verhalten eines anderen hervorgerufen wurde. Denn das verletzte Rechtsgut ist der öffentliche Anstand, der auf jeden Fall zu wahren ist. In dieser Beziehung besteht ein prinzipieller Unterschied zu dem im § 496 Abs 2 StrG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Hier: Wohl aber kann das Vorliegen einer Provokation als strafmildernd gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100050.X06Im RIS seit
30.03.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009