RS Vwgh 1990/12/17 89/10/0050

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Veröffentlicht am 17.12.1990
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Index

L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall2 Anstandsverletzung;
EGVG Art8/Bundesländer ausser Wien Fall1 Anstandsverletzung;
VStG §19;
VStG §20;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2316/58 E 21. Oktober 1959 VwSlg 5085 A/1959 RS 1

Stammrechtssatz

Die von der belangten Behörde mit Recht als eine Verletzung des öffentlichen Anstandes erkannte Handlung verliert den Charakter der Rechtswidrigkeit nicht dadurch, dass sie durch das Verhalten eines anderen hervorgerufen wurde. Denn das verletzte Rechtsgut ist der öffentliche Anstand, der auf jeden Fall zu wahren ist. In dieser Beziehung besteht ein prinzipieller Unterschied zu dem im § 496 Abs 2 StrG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Hier: Wohl aber kann das Vorliegen einer Provokation als strafmildernd gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100050.X06

Im RIS seit

30.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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