RS Vwgh 1990/12/17 90/19/0570

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Veröffentlicht am 17.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §14 Abs2;
AZG §16 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Daß es von 1974 bis Februar 1979 zu keinen Beanstandungen gekommen ist, läßt noch keine sicheren Schlüsse auf die Wirksamkeit des gehandhabten Kontrollsystems zu. Dem Umstand, daß das Dienstverhältnis mit dem Arbeitnehmer, dessen Einsatz von Lenkzeiten das gesetzlich zulässige Ausmaß überschritten, aufgelöst wurde, kommt für die hier entscheidende Frage, ob die vor der Auflösung des Dienstverhältnisses gesetzten Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz trotz des Bestehens und Funktionierens eines wirksamen Kontrollsystems und trotz Vorkehrung aller zur Sicherstellung der Einhaltung der Arbeitszeit erforderlichen, im Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen erfolgt sind, keine Aussagekraft zu.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190570.X03

Im RIS seit

17.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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