RS Vwgh 1990/12/17 90/10/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/10/0200

Rechtssatz

Wenn das Verfahren über eine gegen einen Bescheid erhobene Beschwerde nach § 33 Abs 1 VwGG eingestellt wurde, weil die Beschwerde gem § 34 Abs 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen war, und einem diesbezüglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben wurde, so ist eine neuerlich erhobene Beschwerde gegen denselben Bescheid wegen entschiedener Sache gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen (Hinweis auf E 19.11.1969, 1699/69).

Schlagworte

Einwendung der entschiedenen SacheZurückziehungMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100199.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten