RS Vwgh 1990/12/17 90/12/0251

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Veröffentlicht am 17.12.1990
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §2 Abs5;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/12/0252

Rechtssatz

Aus dem E des VwGH vom 2.10.1958, 1039/58 darf keine allgemeine Verpflichtung des Beamten abgeleitet werden, einen rascheren Zug auch dann zu wählen, wenn die frühere Abfahrtszeit zu Lasten der Freizeit des Beamten geht und nicht in dienstlichen Notwendigkeiten begründet ist (Hinweis E 27.9.1990, 89/12/0150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120251.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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