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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Subjektive Gefühle, "von Behörden oder wem auch immer" verfolgt und bedroht zu werden, genügen zur Erfüllung des Tatbestandes der gegen die Versagung des weiteren Aufenthaltes sprechenden Gründe der Menschlichkeit im Sinne des Art 8 Abs 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege 1969/258 nicht, würde doch eine Regelung die bestimmte Rechtsfolgen bloß an subjektive, einer objektiven Nachprüfung weitestgehend entzogene Wertung eines Betroffenen knüpft, zu unsachlichen Differenzierungen führen. Das Vorliegen des angeführten Ausnahmetatbestandes erfordert vielmehr, daß objektive, einer Nachprüfung zugängliche Umstände eine Gefährdung allgemein anerkannten Interessen des Aufenthaltswerbers besorgen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190326.X01Im RIS seit
13.06.2001Zuletzt aktualisiert am
15.02.2011