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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASchG 1972 §27 Abs2;Rechtssatz
Die unter Gebrauchnahme des § 77 GewO 1973 und § 27 Abs 2 ASchG bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen dienen gleichermaßen den schutzwürdigen Interessen des im § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1973 umschriebenen Personenkreises wie den in § 27 Abs 2 zweiter Satz AschG genannten Interessen der Arbeitnehmer. Die solche Auflagen enthaltenden Bescheide sind demnach sowohl gewerberechtliche als auch arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften. Für eine Differenzierung dahingehend, daß bei gleichzeitiger und gleichrangiger Heranziehung des § 77 Abs1 GewO 1973 und des § 27 Abs 2 zweiter Saztz ASchG, je nachdem, ob dieser oder jener Schutzzweck der Auflage überwiegt, entweder (nur) eine gewerberechtliche oder (nur) eine arbeitnehmerschutzrechtliche Norm vorliegt, bietet das ASchG keine Grundlage. Rechtserheblich ist allein, ob die jeweilige Auflage beiden der genannten schutzwürdigen Interessen dient. Ist dies zu bejahen, so ist für die Einhaltung der Auflagen sowohl der gewerberechtliche Geschäftsführer (nach den Vorschriften der GewO 1973) als auch der Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigter (nach den Vorschriften des ASchG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190469.X01Im RIS seit
11.07.2001