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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §76 Abs1;Rechtssatz
Aus § 5 Abs 3 StVO ergibt sich, daß im Zuge einer Amtshandlung sowohl die Fahrzeugschlüssel als auch der Führerschein abgenommen werden dürfen. Gegen die Kumulierung der Sicherungsmaßnahmen bestehen keine Bedenken, wenn die Umstände die Befürchtung nahelegen, der Lenker werde allenfalls mit Hilfe von Reserveschlüsseln mit seinem Pkw oder unter Verwendung eines anderen Kfzs nach Hause zu gelangen versuchen (Hinweis E 6.3.1990, 89/11/0257).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110156.X01Im RIS seit
12.06.2001