RS Vwgh 1990/12/18 90/11/0193

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Veröffentlicht am 18.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist, also bei einer Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Verwaltungsverfahrens mit dessen Beendigung. Ab diesem Zeitpunkt ist die Rechtsverletzungsmöglichkeit, unabhängig davon, ob das ausgesetzte Verfahren bereits fortgesetzt wurde, nicht gegeben (Hinweis E 25.10.1988, 88/11/0148).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110193.X01

Im RIS seit

18.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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