TE Vfgh Erkenntnis 2003/11/25 B847/03

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Veröffentlicht am 25.11.2003
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95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.142,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit - im Instanzenzug ergangenem - Bescheid des Vorstandes der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 6. Mai 2003 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen, mit dem sein Antrag auf Aliquotierung der für die Jahre 2001 und 2002 zu leistenden Jahresbeiträge zum Wohlfahrtsfonds der Kammer abgewiesen wurde, unter Berufung auf §6 Abs1 des Statutes WE 2000 nicht stattgegeben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und verwies im Übrigen auf das hg. Erkenntnis G8/03, V7/03.

II. 1.1. Gemäß Art140 Abs7 bzw. Art139 Abs6 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes bzw. einer Verordnung auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungs- bzw. gesetzwidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zu Grunde liegenden Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art140 Abs7 bzw. Art139 Abs6 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (vgl. VfSlg. 10.616/1985, 10.954/1986, 11.711/1988 uva.).

1.2. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren fand am 23. Juni 2003 statt. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 18. Juni 2003 eingelangt, war also zum Zeitpunkt des Beginnes der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zu Grunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die mit Erkenntnis vom 23. Juni 2003, G8/03, V7/03, als verfassungs- bzw. gesetzwidrig aufgehobenen Bestimmungen an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass dadurch die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nachteilig beeinflusst wurde. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen und wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-- sowie der Ersatz der gemäß §17a VfGG entrichteten Eingabegebühr von € 180,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B847.2003

Dokumentnummer

JFT_09968875_03B00847_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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