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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1;Rechtssatz
Außerhalb der Beschwerden, die im Art 130 Abs 1 B-VG genannt sind - also etwa zur sonstigen "Klärung der Rechtslage" nach der Art eines Rechtsgutachtens - ist der VwGH zur Klärung der Rechtslage nicht berufen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080207.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008