RS Vwgh 1990/12/18 90/08/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1990
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Außerhalb der Beschwerden, die im Art 130 Abs 1 B-VG genannt sind - also etwa zur sonstigen "Klärung der Rechtslage" nach der Art eines Rechtsgutachtens - ist der VwGH zur Klärung der Rechtslage nicht berufen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080207.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten