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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §17 Abs4;Rechtssatz
Art 18 des Kapitel 2 des Abkommens über Soziale Sicherheit ("Pensionsversicherung") ermöglicht eine Zusammenrechnung der österreichischen mit den jugoslawischen Versicherungszeiten ausschließlich für die (leistungsrechtlichen) Fragen des Erwerbs, der Aufrechterhaltung und des Wiederauflebens eines Leistungsanspruches, nicht aber für die Herstellung der Voraussetzungen der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080248.X02Im RIS seit
13.06.2001