RS Vwgh 1990/12/18 89/08/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1990
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
69/03 Soziale Sicherheit

Norm

ASVG §17 Abs4;
ASVG §17 Abs6;
SozVersAbk Jugoslawien 1966 Art18 Abs1;

Rechtssatz

Art 18 des Kapitel 2 des Abkommens über Soziale Sicherheit ("Pensionsversicherung") ermöglicht eine Zusammenrechnung der österreichischen mit den jugoslawischen Versicherungszeiten ausschließlich für die (leistungsrechtlichen) Fragen des Erwerbs, der Aufrechterhaltung und des Wiederauflebens eines Leistungsanspruches, nicht aber für die Herstellung der Voraussetzungen der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080248.X02

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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