Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Zumal wenn die Ermittlungsergebnisse auf Grund divergierender Zeugenaussagen zweifelhaft sind, sind den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs auch die Namen der Zeugen bekanntzugeben, um Einwände hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit zu ermöglichen.
Schlagworte
Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1985080149.X01Im RIS seit
27.11.2000