RS Vwgh 1990/12/18 85/08/0149

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Veröffentlicht am 18.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §50;

Rechtssatz

Zumal wenn die Ermittlungsergebnisse auf Grund divergierender Zeugenaussagen zweifelhaft sind, sind den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs auch die Namen der Zeugen bekanntzugeben, um Einwände hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit zu ermöglichen.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1985080149.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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