RS Vwgh 1990/12/18 87/14/0149

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Veröffentlicht am 18.12.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §26 Z7;

Rechtssatz

Hält sich ein StPfl aus beruflichen Gründen einen längeren Zeitraum hindurch (in der Regel mehr als eine Woche) an ein und demselben Ort auf, so kann nicht mehr vom Vorliegen einer Reise mit der für sie typischen Reisebewegung gesprochen werden. Eine Berücksichtigung von Werbungskosten im Ausmaß der pauschalen Tagessätze iSd § 26 Z 7 EStG 1972 kommt in solchen Fällen nicht in Betracht. Dessen ungeachtet kann auch durch einen derartigen Aufenthalt ein Verpflegungsmehraufwand anfallen, etwa im Hinblick auf die Notwendigkeit einer doppelten Haushaltsführung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987140149.X03

Im RIS seit

18.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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