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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;Rechtssatz
Hält sich ein StPfl aus beruflichen Gründen einen längeren Zeitraum hindurch (in der Regel mehr als eine Woche) an ein und demselben Ort auf, so kann nicht mehr vom Vorliegen einer Reise mit der für sie typischen Reisebewegung gesprochen werden. Eine Berücksichtigung von Werbungskosten im Ausmaß der pauschalen Tagessätze iSd § 26 Z 7 EStG 1972 kommt in solchen Fällen nicht in Betracht. Dessen ungeachtet kann auch durch einen derartigen Aufenthalt ein Verpflegungsmehraufwand anfallen, etwa im Hinblick auf die Notwendigkeit einer doppelten Haushaltsführung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987140149.X03Im RIS seit
18.12.1990