RS Vwgh 1990/12/18 90/14/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/26 87/14/0024 5

Stammrechtssatz

Eine Wohnung nach § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1972 ist der Ort, von dem aus sich der Arbeitnehmer regelmäßig zu seiner Arbeitsstätte begibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140232.X02

Im RIS seit

18.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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