RS Vwgh 1990/12/18 87/14/0149

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Veröffentlicht am 18.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs2;
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §26 Z7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn die Behörde die Kraftfahrzeugkosten (anders als die Abgabenbehörde erster Instanz) nicht als Werbungskosten anerkennt, ohne dem abgabepflichtigen Arbeitnehmer zu der diesbezüglich getroffenen Sachverhaltsannahme Parteiengehör zu gewähren. Mag auch die Auffassung der Behörde richtig sein, daß zwischen zwei Orten gute Bahnverbindungen bestehen, so wäre es dennoch erforderlich gewesen, dies dem AbgPfl vorzuhalten, um ihm Gelegenheit zu geben, dennoch die beruflichen Gründe für die Nutzung eines eigenen Kfz darzulegen.

Schlagworte

Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987140149.X04

Im RIS seit

18.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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