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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §115 Abs2;Rechtssatz
Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn die Behörde die Kraftfahrzeugkosten (anders als die Abgabenbehörde erster Instanz) nicht als Werbungskosten anerkennt, ohne dem abgabepflichtigen Arbeitnehmer zu der diesbezüglich getroffenen Sachverhaltsannahme Parteiengehör zu gewähren. Mag auch die Auffassung der Behörde richtig sein, daß zwischen zwei Orten gute Bahnverbindungen bestehen, so wäre es dennoch erforderlich gewesen, dies dem AbgPfl vorzuhalten, um ihm Gelegenheit zu geben, dennoch die beruflichen Gründe für die Nutzung eines eigenen Kfz darzulegen.
Schlagworte
ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987140149.X04Im RIS seit
18.12.1990