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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §6 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/14/0092 Besprechung in: ÖStZB 1991, 230;Rechtssatz
Eine Fehlinvestition liegt vor, wenn nach der Anschaffung Umstände objektiver Natur hervortreten, die den vereinbarten Anschaffungspreis als überhöht erscheinen lassen (Hinweis E 25.1.1989, 88/13/0073). Daß solche Umstände auch erst später eintreten können, bedeutet nicht, daß bei der nachträglichen Beurteilung als Fehlinvestition kein Bezug zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung herzustellen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140091.X03Im RIS seit
14.01.2002