RS Vwgh 1990/12/18 89/08/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1990
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §3 Abs1;
ASVG §49 Abs1;

Rechtssatz

Verstößt die Einzelvereinbarung über die Entgelthöhe gegen eine Norm kollektiver Rechtsgestaltung, ist sie insoweit nichtig (teilnichtig). An die Stelle der nichtigen Lohnabrede tritt der Lohnsatz der kollektiven Rechtsquelle (vgl OHG WBl 1990, 272).

Schlagworte

KollektivvertragSondervereinbarung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080165.X03

Im RIS seit

18.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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