RS Vwgh 1990/12/18 89/08/0244

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Veröffentlicht am 18.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
AVG §45 Abs1;

Rechtssatz

Daß ein Lehrling, der von der Zulässigkeit einer vereinbarten Arbeitszeitverkürzung ausgeht, nur für die verkürzte Zeit leistungsbereit ist, bedarf als offenkundige Tatsache keines Beweises.

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080244.X05

Im RIS seit

18.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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