RS Vwgh 1990/12/18 90/11/0081

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Veröffentlicht am 18.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §4;

Rechtssatz

Unter einer Wohnung gem § 4 ZustG ist jene Räumlichkeit zu verstehen, in der jemand seine ständige Unterkunft hat, wo sich also der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse befindet. Es kommt darauf an, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich bewohnt wird, nicht aber darauf, wo der Empfänger polizeilich gemeldet ist. Die kurzfristige Abwesenheit von der Wohnung nimmt dieser nicht den Charakter einer Abgabestelle im Sinne des § 4 ZustG (Hinweis E 28.1.1985, 85/18/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110081.X01

Im RIS seit

18.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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